Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte erläutert in einem Informationspapier die zu beachtenden Punkte für den Betrieb von Webcams, die auf allgemein zugängliche Gebiete (wie z.B.
Strassen, Parkplätze, Bahnhöfe, Warenhäuser etc.) in der Schweiz gerichtet sind. Grundsätzlich gilt: Enthalten die abrufbaren Bilder keine Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen,
sind keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken einzuwenden. Sobald jedoch Personen identifiziert werden können, müssten diese jeweils einwilligen können, per Webcam sichtbar zu sein...