Die Dienste von Internet-Providern fallen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts unter das Fernmeldegeheimnis, weshalb der E-Mail-Verkehr im Rahmen einer Strafuntersuchung nur unter den gleichen strengen Voraussetzungen überwacht werden darf wie ein Telefonanschluss. Insbesondere sind eine gesetzliche Grundlage und eine richterliche Genehmigung erforderlich.