In Deutschland hat gemäss einem Bericht in heise.de das Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass Städte und Gemeinden keinen uneingeschränkten Anspruch darauf haben, dass ihr Name auch als Domainadresse im Internet geschützt wird. Nach Auffassung der Richter gilt in erster Linie das "Gerechtigkeitsprinzip der Priorität". Dies bedeute, dass bei zwei gleichen Namen grundsätzlich derjenige Namensträger zurückstehen müsse, der mit seinem Domainwunsch zu spät komme -- auch wenn er der bekanntere sei (Az.: 8 U 1842/00).