Gemäss einem nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Freiburgi. Br. muss ein Internetbenutzer für die ihm von seinem Telefonieanbieterin Rechung gestellten Zusatzdienste nicht aufkommen. Dies wirddamit begründet, dass zwischem dem Endnutzer und dem Mehrwertdiensteanbieterkein wirksamer Vertrag zustande komme, wenn durch eine Dialer-Softwareunbewusst und ungewollt eine Verbindung zu einer kostenpflichtigen0190-Nummer hergestellt werde.