Gemäss dem höchstrichterlichen Urteilsspruch gilt: Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ist als abschliessend zu betrachten. Entsprechend gilt, dass Kantone und Gemeinden mit Beschränkungen nicht weiter gehen dürfen. Im konkreten Fall ging es um ein grundsätzliches Verbot Mobilfunkantennen in der Nähe von Sport- und Kinderspielplätzen aufzustellen. Zumindest nicht mit der Begründung, die Bevölkerung vor zusätzlicher Strahlung zu schützen.