22.02.2010
Informationsquelle
liberalisierung provider swisscom
Die geltende Zugangsregulierung in der Schweiz basiert auf dem Verhandlungsprimat. Die Regelung des Netzzugangs ist also grundsätzlich Sache der Marktteilnehmer. Erst wenn sich diese vertraglich nicht einigen können, kann die ComCom auf Gesuch die strittigen Punkte, z.B. die Preise oder die Drittwirkungsklausel, festlegen. Die ComCom vertrat nach einer Praxisänderung im Oktober 2008 den Standpunkt, die von ihr festgelegten Preise würden von Gesetz wegen auch für Anbieter gelten, die gar kein Gesuch auf Preisfestsetzung eingereicht haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass wie bislang das Verhandlungsprimat und die Vertragsfreiheit Vorrang vor behördlichen Eingriffen durch die ComCom haben. Haben sich die Parteien geeinigt, besteht keine Zuständigkeit der ComCom. Auch ist die ComCom nicht zuständig, in Verträge von Parteien, die nicht an einem Verfahren beteiligt sind, einzugreifen. Mit seinem Entscheid zur Zuständigkeit der ComCom hat das Bundesverwaltungsgericht einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.
22.02.2010, Providerliste Admin
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